Satzung "Chorprojekt Stralsund"

 

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Chorprojekt Stralsund“.
(2) Er soll beim Amtsgericht Stralsund in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
(3) Sitz des Vereins ist Stralsund.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die
● Förderung von Kunst und Kultur durch eine Chorgemeinschaft.
● Förderung der Freude am gemeinsamen Musizieren.
● Förderung der Angebote zur sozialen und kulturellen Teilhabe in Stralsund.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Einstudieren und Aufführen chorischer Musik. Der Verein veranstaltet hierzu Konzerte und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes sinnvoll erscheinenden Maßnahmen durch, insbesondere regelmäßige Proben.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmiXelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätg; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden, die den Verein musizierend oder fördernd unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schri8lich oder per Email beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
(3) Alle Mitglieder besitzen volles Stimm- und Wahlrecht und können in alle Ämter gewählt werden.
(4) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern; die musizierenden Mitglieder haben außerdem das Recht und die Pflicht regelmäßig an den Proben, Stimmproben, Generalproben und Konzerten teilzunehmen und sich an notwendigen Tätigkeiten wie Auf- und Abbau, Räumen, Transporten, Konzertorganisation u.ä. sowie an der aktiven Zuhörerwerbung zu beteiligen.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen durch Auflösung, durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Bei Austritt aus dem Verein werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
(3) Mitglieder, die aus persönlichen Gründen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag nicht entrichten können, können mit dem Vorstand vertraulich eine persönliche Regelung treffen.

§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) die Chorleitung.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*in
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
e) Entscheidung über die Mittelverwendung
f) Entlastung des Vorstands
g) Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter*in geleitet.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Die Teilnahme an der Versammlung ist sowohl online als auch in Präsenz möglich. (Hybride Mitgliederversammmlung)
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(7) Die Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(9) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
(11) Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung können auch digital erfolgen.

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister*in (Kassenführer*in) und
d) dem erweiterten Vorstand mit bis zu drei nicht vertretungsberechtigten Beisitzer*innen.
(2) Dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in (Kassenführer*in) obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung der Geschäfte. Sie haben die Stellung einer gesetzlichen Vertretung, jede*r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Beisitzer*innen sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie nehmen jedoch gleichberechtigt wie die anderen Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Vorstandes und dessen Beschlussfassung wahr.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur regulären Wahl des/der Nachfolgers*in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder Seinem/seiner Stellvertreter*in schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertretung. Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.
(5) Der Vorstand nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Leitung des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Vertretung des Vereins,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.
(6) Die Chorleitung (Musikalische Leitung) wird vom Vorstand berufen. Über das Konzertprogramm entscheidet jeweils der Vorstand gemeinsam mit der Chorleitung.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer*innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen. Die Kassenprüfer*innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§10 Chorleitung
(1) Der Chorleitung obliegt die musikalische Leitung.
(2) Der Vorstand beruft den/die Chorleiter*in und kann ihn/sie auch von seinen/ihren Pflichten entbinden.
(3) Die Chorleitung darf gleichzeitig auch Vorstandsmitglied sein.
(4) Die Chorleitung erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Sofern die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt das Vereinsvermögen an die Volkshochschule Vorpommern Rügen für musikalische Zwecke.

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

 

 
 
 
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